Lizenzbedingungen
1. Urheberrecht
Der FlowHeater sowie Programm- und Datenkonzeption sind weltweit urheberrechtlich geschützt. Es ist hiermit ausdrücklich nicht gestattet den FlowHeater zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder zu disassemblieren.
2. Nutzungsrecht
Der FlowHeater und die mitgelieferten Komponenten dürfen nur im Zusammenhang mit dem FlowHeater eingesetzt werden. Weitergabe oder Verkauf des Lizenzmaterials (Lizenzdatei) an dritte ist nicht gestattet.
2.1. Shareware-Version
Die frei erhältliche Shareware-Version dient ausschließlich zur Begutachtung des Gebrauchswertes. Eine Verwendung ohne gültige Nutzungslizenz stellt eine Verletzung des Lizenzvertrages dar und kann sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt werden.
2.2. Registrierte Vollversion
Bei Freischaltung der Shareware zur Vollversion erhalten Sie die registrierte Vollversion (für das von Ihnen erworbene Produkt) und das Recht, die Software sowie alle Updates die bis zur Version 1.x erscheinen, zu nutzen. Eine einzelne Lizenz berechtigt zur Installation auf einem Computer und darf auch nur von einer einzelnen Person verwendet werden.
2.3. Firmenlizenz
Die Firmenlizenz berechtigt zur uneingeschränkten Nutzung in einer Firma eines Landes.
3. Testzeitraum, Prüfungspflicht
3.1. Die Shareware-Version steht Ihnen zur Erprobung einen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung.
3.2. Der Testzeitraum beginnt mit dem Download der Shareware-Version.
3.3. Während des Testzeitraumes prüfen Sie, ob das Lizenzmaterial Ihren Anforderungen genügt. Erfolgt bis zur Beendigung des Testzeitraums keine Beanstandung, gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass das Programm für Ihre Zwecke grundsätzlich brauchbar ist.
4. Gewährleistung, Garantie
4.1. Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
4.2. Für das Lizenzmaterial in der Ihnen überlassenen Fassung gewährleistet der Lizenzgeber den vertragsgemäßen Gebrauch mit der bei der Freischaltung gültigen und Ihnen bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung.
4.3. Der Lizenzgeber übernimmt jedoch keine Garantie dafür, dass die Software bei Änderungen der Arbeitsumgebung oder externen Systemen jederzeit funktionsfähig bleibt. Er garantiert nicht, dass die in der Software enthaltenen Funktionen den Ansprüchen des Lizenznehmers genügen oder dass der Betrieb der Software ohne Unterbrechungen oder fehlerfrei abläuft. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und den richtigen Einsatz der Software, und damit auch für die Folgen, die sich aus dem Einsatz der Software ergeben, trägt der Lizenznehmer.
4.4. Durch die Möglichkeit, die Software vor dem Lizenzerwerb ausgiebig zu testen, ist die Rückgabe ausgeschlossen.
5. Haftung
5.1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Haftung nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden in Betracht kommt. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
5.2. Die Höchsthaftung für jegliche Schadensansprüche, die der Lizenznehmer oder eine andere Person erheben, kann in keinem Fall den Lizenzpreis, der bezahlt wurde überschreiten. Der Lizenzgeber haftet unter keinen Umständen für jegliche direkte, indirekte, zufällige, gleichzeitige, über den verursachten Schaden hinausgehende, mittelbare oder spezielle Schäden oder Verluste, einschließlich Nutzungsverlust, Gewinnverlust, Kunden- oder Ersparnisverlust, Verlust von Daten und Dateien oder vom Benutzer gespeicherten Programmen, die durch unsere Software entstehen. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
6.1. Erfüllungsort ist Bischberg (Deutschland) der Gerichtsstand ist Bamberg (Deutschland).
6.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
7. Sonstiges
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abweichungen von diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
8. Geltungserhaltende Klausel
Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt eine wirksame Vereinbarung, die den Sinn der Absicht der unwirksamen Vereinbarung zugunsten des Lizenzgebers am nächsten kommt in Kraft.


